Neue Verordnungen

Die Mietpreisbremse bezieht sich auf Neuvermietungen. In 89 Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt (sogenannte „Gebietskulisse“) darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen. Davon Ausgenommen sind Neubauten.

Die Kündigungssperrfristverordnung regelt die Frist, nach der Mietern nach Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen frühestens wegen Eigenbedarfs gekündigt werden darf. Innerhalb der Gebietskulisse beträgt diese fünf Jahre gegenüber den generell geltenden drei Jahren.

Die Kappungsgrenzenverordnung sieht vor, dass innerhalb der Gebietskulisse bei bestehenden Mietverhältnissen die Miete in einem Zeitraum von drei Jahren um maximal 15 % erhöht werden darf. In allen anderen Gemeinden beträgt die Kappungsgrenze 20 %. Dabei bleiben mögliche Erhöhungen wegen Modernisierungen außen vor.

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